Die Lehns-,Laten- und zinsbaren Güter des Klosters zu Meer
(am nördlichen Rand von Büderich, Stadt Meerbusch.)
in der Stadt und Herrlichkeit Krefeld zu Hüls,Bockum und in der Bernrader Hohnschaft, 1574-1766
Quelle:
Auszüge aus einem Amtsbuch des Priors Wilhelm Heimbach- bearbeitet von J. Lichtenberg
entnommen aus dem Heft : Die Heimat Jahrgang 37 (1966) Zeitschrift für Niederrheinische Heimatpflege . Aus dem Archiv BV-Inrath.
Der Grundbesitz des Klosters Meer in Krefeld und Umgebung sowie die Bedeutung des dazugehörigen Münkerhofes (Mönchshof) , als Haupt– oder Salhof an der Dießem.
Die Zahlungsmittel (Münzen) nannten sich in jener Zeit :
1 Raderalbus = 3 Albus (Weißpfennig) +6Heller,
1 Albus =12 Heller, —– 1 Schilling = 12 Albus +6 Heller ,——- 1 Fettmengen = 8Heller,
1 Goldgulden =5 Gulden +5 Albus , —– 1 Gulden (gl) = 24 Albus,
1 Reichstaler (Rt) =4 Gulden + 4 Albus, —–1 Daler (t) = 2 Gulden + 4 Albus.
Die Münzwerte waren früher einem starken Wechsel nah Zeit und Ort unterworfen.
Die Höfe hatten Abgaben an das Kloster Meer
über den Mönchshof (Münker Hof ) zu entrichten.
Wenn man nachliest im Heft Heimat (Jahrgang 37) war das Buch der Zinsen die abzugeben waren ganz schön aufwendig
mit ihren Bestimmungen (Ordnung).
Darum bilden wir hier nur die wichtigsten Dinge ab.
noch zur Erklärung der verschiedenen Begriffe
Quelle: http://www.ederen.de/heimatgeschichte/heimatbuch/mittelalter/ritter-von-ederen/die-laten.html
Das Wort Late, vom Lateinischen laetus, bedeutet abhängiger Bauer. Die größeren Güter, Salhöfe genannt, gaben einen Teil ihrer Ländereien an Bauern ab oder machten sich auf andere Weise diese mit ihren Ländereien dienstbar. Ein Latengut wurde zuerst nur auf Lebenszeit verliehen, später konnte es auch vererbt werden. Allerdings bestand dann aber die Verpflichtung, beim Tode des Inhabers eine Kurmede, ein Stück, welches sich der Inhaber des Salhofes, der Latherr, aus der Hinterlassenschaft aussuchen konnte, diesem abzuliefern; es waren dies Tiere, Kleidungsstücke usw. Die Laten bildeten unter sich eine Genossenschaft. An festliegenden Tagen mussten sie den Zins von ihrem Latengut entrichten.
Haber = Hafer
Mlr = Malter Das Malter war ein deutsches Volumenmaß für Schüttgut. auch Getreide.
Die Lehnsleute und Besitzer der sogenannten Güter sind schuldig jährlich auf dem St. Andreastag dem Kloster Meer den Zinshafer und Pfenniggeld auf den Mönchshof zu liefern.
Hier nun einige Beispiele ::
Winters oder Loishof gilt Jährl. 1 Mlr. Haber und 3 Schilling, ist ein Halffgutt und gibt ein Churmoidt
Sassenhoff gilt Jährl. 1 Mlr. Haber und 3 Schilling, ist ein haff Lathengutt und gilt ein Churmoid Gerhard Saßen
Straterhoff gilt Jährl. 2 Mlr. Haber und 3 Albus ist ein gantz Lathengutt und gilt ein Churmonidt.
Schroirshoff gilt Jährl. 1 Mlr. Haber und 3 ß ( 3 Stümmer) ist Churmondigh Diedererich Schroirs
Heuikenhoff gilt Jährl. 5 vierderl Haber und 5 Heller, noch 1 Summeren Haber von Heistert Landt Hennes Heucken
Leickeshoff gilt Jährl. 5 firdell Haber und 3 Heller……
usw.
Dazu kamen noch zusätzliche Abgaben :
Zum 23. gelten diese hernach beschriebenen Güter dem schmalen Zehenten alle Jahre uff Sonntag nach Mariae Viginis dem Kloster und seinen Besitzern der Güter schuldig und den Zehenten in den Mönchshof abzuliefern.
Loofshoff Lushof :: 1 Hoen (Huhn) 1 Bont Flachs
Sassenhoff :: 1 Hoen 1 Bont Flachs
Stratterhoff :: 1 Hoen 1 Bont Flachs
usw.
Ab 1693 legte der neue Prior Heimbach neue Abgaben Fest.
Wer sich da schlau machen möchte , Kann gerne mal bei uns in das Heft Heimat bei uns reinschauen oder im Stadtarchiv Krefeld nachforschen.